Corona-Tests für Mitarbeiter:
Kostenübernahme gilt nicht als geldwerter Vorteil

Einen Covid-19 Ausbruch im Unternehmen will niemand riskieren. Viele Arbeitgeber halten ihre Mitarbeitenden daher zu Tests an und übernehmen dafür die Kosten. Nun hatten Bund und Länder zu entscheiden: Handelt es sich bei dieser Zahlung um einen geldwerten Vorteil, der von den Arbeitnehmern zu versteuern ist?

Die Antwort ist nein. Denn in diesem Fall kann man bei der Zuwendung von einem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers ausgehen. Schließlich ist es in seinem Sinne, wenn die Belegschaft gesund ist und bleibt. Werden also die Kosten für Corona-Tests übernommen, müssen sie nicht als geldwerter Vorteil im Rahmen der Einkommensteuererklärung versteuert werden.

(Quelle: iww.de/astw, Verfügung des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 17.11.20, S 2332-00000-2020/004)

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