Corona-Schnelltests:
Keine Umsatzsteuer für Ärzte oder Apotheken
Das Bundesfinanzministerium musste sich in letzter Zeit oft mit dem Thema „Corona und Steuern“ beschäftigen. Fest steht: Wenn ÄrztInnen bei ihren PatientInnen so genannte Point-of-Care (PoC) Antigen-Schnelltests durchführen, fällt nach § 4 Nr. 14 UstG keine Umsatzsteuer an. Dies gilt ebenso für Apotheken oder Testzentren, die diese Leistung anbieten.
Die Steuerbefreiung für Point-of-Care (PoC) Antigen-Schnelltests nach § 4 Nr. 14 UstG wurde aus Billigkeitsgründen von Arztpraxen auf Apotheken und Testzentren ausgeweitet. Voraussetzung ist dabei, dass die Leistungen im Rahmen von § 6 Abs. 1 S. 1 N. 2 der Coronavirus-Testverordnung erbracht wurden. Außerdem muss das Personal nach § 12 Abs. 4 dieser Verordnung an einer entsprechenden Schulung teilgenommen haben. Aus welchem Grund die Getesteten die angebotene Dienstleistung in Anspruch nehmen, spielt für die steuerliche Behandlung keine Rolle. Die Befreiung gilt für alle Tests, die von einem Anbieter durchgeführt werden. Sind damit Eingangsleistungen verbunden, ist dafür kein Vorsteuerabzug möglich. All dies und mehr lässt sich den FAQs vom 26.4.21 entnehmen, die das Bundesfinanzministerium zur steuerlichen Behandlung von Corona-Maßnahmen zusammengestellt hat.
(Quelle: iww.de/pfb, Nachricht zur Umsatzsteuer vom 2.7.21)
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