Corona News fürs Homeoffice:
Beim Werbungskostenabzug gibt es Sonderregeln

Viele Arbeitnehmer haben während der Pandemie ihren Arbeitsplatz ganz oder teilweise nach Hause verlegt. Steht dort ein eigener Raum zur Verfügung, ist es möglich, entsprechende Werbungskosten absetzen. Dafür hat das Bundesfinanzministerium Corona Sonderregelungen aufgestellt, die man zur optimalen Nutzung kennen sollte.

Wichtigste Voraussetzung ist natürlich, dass überhaupt ein Arbeitszimmer vorhanden ist, das zu mindestens 90 Prozent beruflich genutzt wird. Sofern sich belegen lässt, dass die betrieblichen Aufgaben überwiegend dort erfüllt werden, können die anteiligen Kosten in unbegrenzter Höhe angesetzt werden. Das ist der Fall, wenn von fünf Arbeitstagen mindestens drei regelmäßig im Homeoffice verbracht und qualitativ gleichwertige Tätigkeiten ausgeübt werden. Handelt es sich um weniger als drei Heimarbeitstage, ist der Werbungskostenabzug auf maximal 1.250 Euro beschränkt. Allerdings darf in diesen Zeiten kein Arbeitsplatz im Betrieb zur Verfügung stehen. Das wäre jedoch während Corona bereits erfüllt, wenn sich pandemiebedingt weniger Leute im Büro aufhalten dürfen. Noch bis Ende des Jahres gilt die Sonderregel, dass dafür keine ausdrückliche Dienstanweisung vorliegen muss. Arbeitgeber können eigenständig die Empfehlungen von Bund und Ländern befolgen, um z.B. das Ansteckungsrisiko in öffentlichen Verkehrsmitteln zu vermeiden. Entgegenkommend ist der Fiskus während der Pandemie auch in Sachen Homeoffice-Pauschale – selbst wenn aufgrund notwendiger Kinderbetreuung nur halbtags gearbeitet wurde.

(Quelle: iww.de/astw, Schreiben des BMF vom 9.7.21, IV C 6 – S 2145/9/10006 :013)

Möchten Sie mehr über dieses Thema erfahren? Dann kontaktieren Sie uns!

Jetzt Erstberatung vereinbaren Onlinebuchhaltung