Corona-Hilfe für Gastronomen:
Aufgepasst bei Einlösung von Gutscheinen

Mit einer Senkung der Umsatzsteuer will die Bundesregierung der angeschlagenen Gastronomie unter die Arme greifen. Vom 1.7.2020 bis 30.6.2021 wird das Essen vor Ort nur mit 7 statt 19 Prozent besteuert. Dies hat jedoch Auswirkung auf Gutscheine, die während des Corona-Lockdowns verkauft wurden.

Das Corona-Soforthilfegesetz ermöglicht höhere Gewinnmargen für die Gastronomie. Seit Anfang Juli müssen auf vor Ort konsumierte Speisen nämlich – wie beim Außer-Haus-Verzehr – nur noch 7 Prozent Umsatzsteuer abgeführt werden. Auf Gutscheine, die zur Rettung des Lieblingsrestaurants erworben wurden, haben die Gäste jedoch meist schon 19 Prozent Umsatzsteuer gezahlt. Denn in der Regel handelt es sich dabei um Einzweckgutscheine nach § 3 Absatz 14 des Umsatzsteuergesetzes, auf denen Leistungsort und Steuersatz angegeben sind. Werden sie nun eingelöst, sind quasi 12 Prozent Umsatzsteuer zu viel gezahlt worden, die entsprechend § 17 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes im Nachhinein wieder berichtigt werden müssten. Weniger problematisch sind Mehrzweckgutscheine. Denn dabei kann der Gast selbst entscheiden, ob er seine Bestellung vor Ort oder zu unterwegs verzehrt. Insofern wird auch die Umsatzsteuer erst bei Einlösung fällig – und beträgt nun in beiden Fällen 7 Prozent.

(Quelle: iww.de/astw, Fachbeitrag in Ausgabe 7-2020)

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