Bonusaktien sind kein Kapitalertrag:
Zuteilung von Anteilen führt nicht zu steuerpflichtigen Einkünften

Dividenden und sonstige Bezüge aus Aktien gelten nach § 20 EStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Wenn allerdings eine ausländische Kapitalgesellschaft ihren Anteilseignern in Verbindung mit einer Zusatzzahlung Aktien eines Drittunternehmens zuweist, handelt es sich um eine steuerbegünstigte Kapitalmaßnahme.

Zu versteuernde Bezüge sind nach dem EStG alle Bar- oder Sachausschüttungen, die ein Aktionär von der Gesellschaft selbst oder von einem Drittunternehmen erhält. Dabei spielt weder die Form eine Rolle noch die Frage, ob die Leistungen den Gewinn oder das Vermögen der Gesellschaft schmälern. Im Prinzip gilt das auch bei ausländischen Kapitalgesellschaften, sofern deren Struktur mit deutschen Rechtsformen vergleichbar ist. Nicht zu versteuern sind Ausschüttungen im Sinne einer Einlagenrückgewähr aus dem Einlagenkonto nach § 27 KStG. Ebenso wird mit Leistungen verfahren, bei denen die Fortführung der Anschaffungskosten fingiert oder mit Null Euro angesetzt wird. So war es in einem Fall, über den das FG Köln zur entscheiden hatte. Dabei wurden dem Kläger von einer ausländischen Körperschaft Aktien zugewiesen, die als Kapitalmaßnahme nach § 20 EStG nicht im Bezugs-, sondern im Verkaufsjahr zu versteuern sind.

(Quelle: iww.de/astw, Fachbeitrag zu § 20 EStG vom 18.5.2021, Urteil des FG Köln vom 11.3.20, 9 K 2340/17, Rev. BFH VIII R 14/20)

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