Betriebsausgaben für das Arbeitszimmer:
Steuervorteile gibt es nur bei beruflicher Nutzung
Wer die Betriebsausgaben für ein Arbeitszimmer steuerlich in Anrechnung bringen möchte, muss den Raum entsprechend nutzen. Zwar drückt das Finanzamt in der Regel ein Auge zu, wenn im Heimbüro ab und an private Dinge erledigt werden. Wenn diese Arbeiten allerdings überhand nehmen, entfällt der Abzug.
Im konkreten Fall ging es um einen Steuerzahler, der in seinem Einfamilienhaus unter anderem die Büroarbeiten erledigte, die durch den Betrieb einer Photovoltaikanlage anfielen. Vorwiegend nutzte er den entsprechend ausgestatteten Raum jedoch, um dort seine private Korrespondenz zu erledigen. Im Rahmen seiner Gewinnermittlung machte er die Kosten für das Heimbüro in vollem Umfang geltend. Dies jedoch lehnte das Finanzamt ab. Der daraufhin eingereichten Klage gab das Finanzgericht teilweise statt mit der Begründung, dass im Haus kein anderer Raum für die gewerbliche Tätigkeit zur Verfügung stünde. Unter Berufung auf die Tatsache, dass sich der Große Senat des Bundesfinanzhofes 2009 vom allgemeinen Aufteilungs- und Abzugsverbot verabschiedet hatte, schlugen die Richter eine entsprechende Regelung vor. Das Finanzamt ging daraufhin in Revision mit der Begründung, dass Aufwendungen bei gemischt genutzten Wohnräumen nicht aufteilbar seien, und bekam Recht. Denn nach einem Beschluss des Großen Senats vom 27.7.2015 sind Arbeitszimmer, die in größerem Umfang privat genutzt werden, insgesamt nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes nicht abziehbar. Um in Zukunft den Büroraum absetzen zu können, sollte die private Korrespondenz daher in einer separaten Arbeitsecke – und nicht länger im beruflich genutzten Arbeitszimmer – erledigt werden.
(Quelle: NWB Datenbank)
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