Betreuung von Enkelkindern:
Fahrtkosten sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Die Betreuung der Enkelkinder ist eine Entlastung für die Eltern, aber keine außergewöhnliche Belastung für die Großeltern. Daher ist es nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster nicht möglich, die Fahrtkosten steuerlich abzusetzen. Auch eine Begründung durch Krankheit und Pflegebedürftigkeit ändert nichts an dieser Entscheidung.

Besuche unter nahen Angehörigen sind etwas Normales. Daher können entstehende Aufwendungen nicht von der Steuer abgesetzt werden. Vielmehr sind sie durch die regulären Freibeträge und sonstigen Steuerermäßigungen abgegolten. Dies gilt aus Sicht des Gerichts auch dann, wenn die Besuche einem kranken oder pflegebedürftigen Angehörigen gelten und daher häufiger stattfinden. Nur wenn auf diese Weise das Leiden erträglicher oder eine Linderung möglich gemacht wird, können die Kosten zu den unmittelbaren Krankheitskosten hinzu- und damit steuerlich abgerechnet werden. In einem Fall, über den das FG Münster zu entscheiden hatte, war die Situation zum Glück nicht so. Vielmehr reisten die Großeltern in regelmäßigen Abständen an, um die beruflich stark eingebundenen Eltern bei der Betreuung ihrer gesunden Kinder zu unterstützen. Sie begründeten die Fahrten damit, dass eine anderweitige Kinderbetreuung schwierig zu finden und mit hohen Kosten verbunden sei. Die von ihnen angesetzten Reise- und Verpflegungsaufwände in Höhe von 6.000 Euro wurden dennoch nicht anerkannt. Schließlich trifft die Situation auf viele doppelt berufstätige Eltern zu und ist damit nicht außergewöhnlich. Hätten die Eltern den Großeltern jedoch ein Entgelt gezahlt, könnten sie diese Kosten ihrerseits in der Steuererklärung ansetzen.

(Quelle: iww.de/astw, Urteil des FG Münster vom 1.3.21, 9 K 1651/18E, NZB beim BFH unter IX BB 21/21)

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