Besteuerung von Aktionswochen:
Freiwillige Angebote werden wie Arbeitslohn behandelt
Gesundheitsvorsorge ist ein wichtiges Thema, das viele Arbeitgeber im Rahmen von Sensibilisierungswochen aufgreifen. Handelt es sich dabei um allgemeine Themen der Prävention, die mit berufsbedingten Themen nichts zu tun haben, werden die Angebote wie Arbeitslohn gesehen und entsprechend besteuert.
Eine allgemeine Sensibilisierungswoche, deren Teilnahme freigestellt ist und für die der Arbeitnehmer seine Freizeit aufwenden muss, ist als Arbeitslohn anzusehen. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden. Steuerfrei ist allein der Umfang, der in § 3 Nr. 34 des Einkommenssteuergesetzes beschrieben ist. Anders wäre es, wenn die Veranstaltung berufsbedingte Gesundheitsbeeinträchtigungen und ihre Prävention zum Inhalt hätte. Denn auch wenn die private Vorsorge im betrieblichen Interesse liegt, ist sie doch vielmehr von privatem Belang. Diese Entscheidung soll im Revisionsverfahren höchstrichterlich geklärt werden. Es macht daher Sinn, betroffene Steuerbescheide noch offenzuhalten.
(Quelle: IWW Newsletter 6/2017, Seite 202)
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