Besteuerung nach Teileinkünfteverfahren:
Finanzgericht München sieht Fristsetzung weniger eng

Geschäftsführer, die zu mindestens 25 Prozent als Gesellschafter beteiligt sind, haben bei einer offenen Gewinnausschüttung die Wahl: Entweder sie bezahlen Abgeltungssteuer, oder sie wählen das Teileinkünfteverfahren unter Anwendung des persönlichen Steuersatzes. Der Antrag dazu muss in der Regel mit Abgabe der Steuererklärung gestellt werden.

Nach § 32d Absatz 2 des Einkommenssteuergesetzes ist die Lage klar: Wenn sich ein Gesellschafter für die Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren entscheidet, muss er den Antrag zusammen mit der Einkommenssteuererklärung abgeben. Das Finanzgericht München sieht diese Regelung nicht ganz so eng: In einem konkreten Streitfall entschieden die Richter, dass das Wahlrecht so lange genutzt werden kann, bis der Einkommenssteuerbescheid nach Einspruch- und Klageverfahren rechtskräftig ist.  Dementsprechend gaben sie einem Gesellschafter Recht, der seine verdeckten Gewinnausschüttungen zunächst als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit angab. Nach Prüfung durch das Finanzamt handelte es sich jedoch um Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nach dem Teileinkünfteverfahren besteuert werden können. Der daraufhin gestellte Antrag wurde abgelehnt mit der Begründung, er hätte bereits mit Abgabe der Einkommensteuerklärung eingereicht werden müssen. Das Finanzgericht München sah den Zeitverzug als unerheblich an, da die formalen Voraussetzungen erfüllt waren und die verdeckte Gewinnausschüttung vom Finanzamt als Einkunft aus Kapitalvermögen korrigiert und entsprechend besteuert wurde. Insofern gilt das Wahlrecht, bis der Steuerbescheid bestandskräftig ist.

(Quelle: iww.de, Information vom 16.9.2016)

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