Berechnung der AfA:
Kaufpreis muss auf Gebäude und Grund aufgeteilt werden
Bei der Absetzung für Abnutzung – kurz AfA – fließen die Kaufpreise für Boden und Gebäude getrennt in die Berechnung ein. Wird der Wert des Grundstücks per Vergleichswertverfahren ermittelt, darf er nicht durch Abzinsung oder Abschläge gesenkt werden. Das gilt auch für denkmalgeschützte Immobilien.
Im beschriebenen Fall hatte ein Steuerzahler ein denkmalgeschütztes Geschäftsobjekt erworben. Zur Ermittlung der AfA ging er davon aus, dass die Werte von Grundstück und Gebäude nicht getrennt voneinander zu erfassen sind. Dabei verwies er auf die unendliche Restnutzungsdauer des Gebäudes, durch die der Boden keinen eigenständigen Wert mehr besäße. Das zuständige Finanzamt teilte diese Sichtweise nicht und setzte einen Bodenwert von 59% an. Das Finanzgericht korrigierte den Wert geringfügig auf 57,44% und wies eine entsprechende Neuberechnung an. Grundsätzlich gilt, dass sich die Höhe der AfA an den Kaufpreisen für Grund und Gebäude orientiert. Fehlt diese Aufteilung oder handelt es sich um Geschäftsgrundstück mit entsprechender Ertragsabsicht, wird der Verkehrswert für den Boden angesetzt. Nach der Verordnung zur Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken – kurz ImmoWertV – sind dabei weder Abzinzung noch Abschläge erlaubt. Das gilt auch für das im Streitfall zu bewertende Grundstück, das sich selbst ohne das bestehende denkmalgeschützte Gebäude nicht besser nutzen ließe.
(Quelle: Beitrag von RD a.D. Michael Marfels auf astw.iww.de, FG Köln 7.9.16, 5 K 925/08, Revision beim BFH IX R 43/17)
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