Bemessungsgrundlage für Dienstwagen:
So werden Autos aus dem Ausland bewertet
Um den Nutzenvorteil eines Dienstwagens zu ermitteln, wird die 1 % Regelung angewendet. Handelt es sich um ein ausländisches Fahrzeugmodell, gilt dabei der inländische Listenpreis. Wenn der jedoch nicht existiert, wird es kompliziert. Das zeigt ein Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen.
Welche Bemessungsgrundlage gilt für ein Fahrzeug, für das es in Deutschland keinen Listenpreis gibt? Mit dieser Frage musste sich das Finanzgericht Niedersachsen befassen. Im Mittelpunkt stand dabei ein Ford Mustang Shelby GT 500 Coupé, den ein Unternehmer bei einem Autohaus zum Preis von 78.900 Euro gekauft hatte. Dieses wiederum hatte das Fahrzeug aus der Hand eines Importeurs für 75.900 Euro erworben. Das Gericht hatte zu entscheiden, welcher Preis bei der Ermittlung des Nutzenvorteils durch die 1 % Regelung zugrunde gelegt werden muss. Denn da der Hersteller das Fahrzeug nicht in Deutschland vertreibt, gab es dementsprechend auch keinen inländischen Bruttolistenpreis. Der Unternehmer selbst hatte bei seiner Steuererklärung den amerikanischen Listenpreis zum Tageswechselkurs von 53.977 Euro verwendet. Das wiederum erkannte das Finanzamt nicht an und setzte dagegen einen geschätzten inländischen Bruttolistenpreis in Höhe des bezahlten Kaufpreises an. Gegen diese Vorgehensweise klagte der Unternehmer, doch das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht. Allerdings musste die Bemessungsgrundlage für die 1 % Regelung auf den Importpreis in Höhe von 75.900 Euro gesenkt werden.
(Quelle: NWB Nr. 4 vom 23.01.2017)
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