Begleichung der Steuerschuld:
Barzahlung ist mit Bedingungen verbunden

Die meisten Steuerzahler überweisen ihre Steuerschuld oder haben dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt. Doch auch Barzahlung ist möglich. Allerdings muss man die Voraussetzungen kennen, die dabei gelten. Das zeigt ein Urteil des Finanzgerichts Hessen vom Dezember letzten Jahres.

Im konkreten Fall wollte ein Steuerzahler seine Schuld bar begleichen und scheiterte daran. Er klagte dagegen ebenso wie gegen die Bareinzahlungsgebühr und die Einschränkung nach Geldwäschegesichtspunkten. Das Finanzgericht verwies bei seiner Urteilsfindung auf § 224 der Abgabenverordnung. Demnach darf die Kasse für die Übergabe von Zahlungsmitteln gegen Quittung geschlossen sein. Gleichzeitig kann das Finanzamt ein oder mehrere Kreditinstitute schriftlich ermächtigen, solche Zahlungen dennoch anzunehmen, ohne den Kunden ausdrücklich zu informieren. Die Gebühren, die – egal ob bei Überweisung oder bei Bareinzahlung – anfallen, sind immer vom Steuerzahler zu tragen. Denn dabei handelt es sich nicht um Kosten des Finanzamtes, sondern der jeweiligen Bank. Ebenso tragen muss der Kläger auch die Säumniszuschläge, die in diesem Fall durch den Verzug entstanden sind.

(Quelle: astw.iww.de, Urteil des Finanzgerichts Hessen vom 12.12.17, 11 K 1479/16 )

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