Befreiung von der Erbschaftssteuer:
Anspruch auf Eigentumsverschaffung genügt nicht

Wenn ein Ehegatte durch den Tod seines Partners das Familienheim erwirbt und es weiterhin bewohnt, muss er keine Erbschaftssteuer zahlen. Ist der Erblasser jedoch zum Zeitpunkt seines Ablebens noch nicht im Grundbuch eingetragen, wird nur ein Eigentumsverschaffungsanspruch vererbt. Und der ist steuerpflichtig!

Im aktuellen Fall war der Todeszeitpunkt äußerst ungünstig: Die Wohnungskäuferin verstarb, ehe sie als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen war. Ihr Ehemann bewohnte die Immobilie mit den gemeinsamen Töchtern weiterhin und beantragte dafür Steuerbefreiung nach § 13 Absatz 1 Nr. 4b des Erbschaftssteuergesetzes. Das jedoch wollte das Finanzamt nicht anerkennen. Zu Recht, wie der Bundesfinanzhof befand. Denn im Grundbuch gab es nur eine Auflassungsvormerkung zugunsten der Ehefrau, aber eben noch keinen Eintrag als Eigentümerin. Demnach hat der Ehemann durch ihren Tod auch nicht das Eigentum an sich erworben, sondern lediglich den Verschaffungsanspruch dafür. Der wiederum muss nach § 12 Absatz 1 des Erbschaftssteuergesetzes in Verbindung mit § 9 Absatz 1 des  Bewertungsgesetzes besteuert werden. Man hätte die Auslegung der Vorschriften im bestehenden Fall erweitern können. Doch das lehnte der Bundesfinanzhof ab.

(Quelle: astw.iww.de, Meldung vom 30.4.2018, Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29.11.2017, II R 14/16)

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