Bauträgerfälle gestoppt:
Diese Neuerungen sollten Bauträger und Subunternehmer kennen

Es gibt für alle Bauträgerfälle eine neue Entwicklung. Die Steuerschuldumkehr entfällt demnach erst, wenn die Umsatzsteuer an den Subunternehmer gezahlt wurde. Entsprechend muss auch der Subunternehmer seine Leistung erst bei Zahlungseingang versteuern.

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22.8.2013 gilt ein Bauträger nicht als Schuldner für die Umsatzsteuer, die auf Bauleistungen von Subunternehmern zu erbringen ist. Dadurch wurde folgende Situation möglich: Der Bauträger konnte einen Antrag auf Auszahlung der Umsatzsteuer für die Vergangenheit stellen, was aber nach § 27 Abs. 19 UStG nicht möglich ist. Stattdessen wurde die angefallene Umsatzsteuer durch den Subunternehmer zusammen mit dessen zivilrechtlichen  Forderungen verrechnet. Durch dieses Vorgehen erhielt der Bauträger nach § 233a AO lediglich die Erstattungszinsen, während der Subunternehmer nach Absatz 2a desselben Paragrafen nicht mit Nachzahlungszinsen belangt werden konnte. Denn der Beginn seines Zinslaufes liegt erst 15 Monate nach Ende des Kalenderjahres, in dem der Erstattungsantrag durch den Bauträger gestellt wurde. Am 27.1.2016 hat sich der BFH eingehend mit dieser Thematik befasst. Angezweifelt wurde dabei zum einen die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme des Subunternehmers, zum anderen die Uneinbringlichkeit in Bezug auf eine Nachbelastung der Umsatzsteuer. Entsprechend wurde ein neuer Beschluss verabschiedet, den die Finanzverwaltung wie folgt interpretiert: Die Steuerschuldumkehr entfällt nach § 17 UStG erst dann, wenn der Bauträger die Umsatzsteuer an den Subunternehmer gezahlt hat. Der wiederum muss seine Leistung erst dann versteuern, wenn er den entsprechenden Umsatzsteuerbetrag erhalten hat.

Als Bauträger werden Ihre Antrag auf Erstattung der Umsatzsteuer und die Festsetzung der Ersattungszinen als unbegründet zurückgewiesen. Was unweigerlich den Gang zum Finanzgericht zur Folge hat. Als Subunternehmer müssen Sie nun darauf hinwirken, dass auch nach der Karenzzeit keine Zinsen anfallen.

(Quelle: NWB vom 23.3.2016 und 04.04.2016)

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