Baudenkmäler aus dem Ausland:
Sonder-AfA gilt nur bei kulturgeschichtlicher Bedeutung
Für denkmalgeschützte Gebäude sieht § 7i des Einkommenssteuergesetzes erhöhte Abschreibungsmöglichkeiten vor. Liegt das Objekt allerdings im Ausland, muss es eine Bedeutung für Deutschlands kulturgeschichtliches Erbe haben. Sonst gewährt das Finanzamt keine Sonder-Afa.
Durch Denkmalschutz werden historische Gebäude für die Nachwelt erhalten. Welche Objekte dazuzählen, ist durch das jeweilige Landesrecht geregelt. Das Hofgebäude und die zugehörige Parkanlage, die ein deutscher Steuerzahler in Polen erwarb, gelten nur dort als Baudenkmal. Zur Nutzung der Sonder-Afa nach § 7i des Einkommenssteuergesetzes müssten sie auch in Deutschland kulturgeschichtlich bedeutend sein. Da dies nicht der Fall ist, verweigerte das Finanzamt die erhöhte Abschreibung. Der Steuerzahler, der die Immobilie inzwischen als Hotel betreibt, ging vor Gericht – aber ohne Erfolg. Auch das Finanzgericht Düsseldorf lehnte die Sonder-AfA ab mit der Begründung, dass es sich um ein ausländisches Baudenkmal ohne deutschen Bezug handele.
(Quelle: iww.de/astw, Urteil des FG Düsseldorf vom 4.4.19, 9 K 2480/17 R, Rev. BFH X R 17/19)
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