Auszahlung der Direktversicherung:
Einmalzahlung darf voll besteuert werden

Wird die Direktversicherung auf einmal ausgezahlt und in vollem Umfang besteuert, verstößt das nicht gegen die Verfassung. So entschied das Finanzgericht Münster und begründete die Haltung damit, dass in diesem Fall weder eine Ungleichbehandlung noch eine Verletzung der Eigentumsgarantie vorliegen würde.

Die Klägerin hätte besser anders entschieden: Die Steuer für eine monatliche Rente wäre geringer ausgefallen als die, die das Finanzamt für die Einmalzahlung erhob. Auch die Beiträge zur Krankenversicherung hätten über zehn Jahre hinweg in Teilbeträgen und nicht im Gesamten geleistet werden müssen. Die nachträgliche Einsicht half allerdings nichts. Das Finanzgericht wies die Klage ab und teilte die Position des Finanzamts: Zu Recht hätte es die Summe nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG voll besteuert. Eine Ungleichbehandlung läge dabei nicht vor, da der Grundsatz der Abschnittbesteuerung rechtens sei. Im Verfassungsrecht sei eine Gleichbehandlung von Steuer- und Krankenversicherungsbeiträgen nicht vorgesehen. Für entstehende Härten könne man auch nicht auf § 34 EStG zurückgreifen, da die Versicherte von ihrem vereinbarten Wahlrecht Gebrauch gemacht. Schlussendlich sind ihr nach Abzug aller Steuern und Beiträge etwa 20.000 Euro geblieben – insofern könne man auch nicht von Verletzung der Eigentumsgarantie sprechen. Schuld – wenn man das so sagen kann – ist in diesem Fall das Versicherungsunternehmen. Es hätte bei Abschluss des Vertrags einfach darauf hinweisen müssen…

(Quelle: iww.de/astw, Urteil des FG Münster vom 29.10.20, 15 K 1271/16 E)

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