Auswirkungen des Brexit:
Umsatzsteuer- und Zollrecht bleiben noch wie gehabt

Nach Verabschiedung des Ratifizierungsgesetzes ist es amtlich: Großbritannien hat die EU verlassen. Zwar konnte ein „harter Brexit“ durch langwierige Verhandlungen abgewendet werden. Dennoch stellen sich Unternehmer zu Recht die Frage, wie es nun – gerade auch im Umsatzsteuer- und Zollrecht – weitergeht.

Ein paar Monate bleibt auf jeden Fall noch alles beim Alten. Denn bis Ende des Jahres dauert die Übergangsphase, in der Brüssel und London die konkrete Gestaltung ihrer künftigen Beziehungen aushandeln müssen. Dabei wird es um Rahmenbedingungen für ein Handelsabkommen ebenso gehen wie um eine mögliche Partnerschaft im Kampf gegen Verbrechen und Terrorismus. Für Unternehmer ist vor allem wichtig zu wissen, dass sich bis 31. Dezember 2020 noch nichts im Umsatzsteuer- und Zollrecht ändern wird. So lange bleibt Großbritannien, was Waren- und Dienstleistungsverkehr anbelangt, vollwertiges Mitglied der EU. Bei Lieferungen von Deutschland nach Großbritannien handelt es sich also nach wie vor um innergemeinschaftliche Lieferungen, während es sich umgekehrt auch weiterhin um innergemeinschaftliche Erwerbe handelt. Auch präferenzrechtliche Regelungen behalten ihre Gültigkeit, so lange im Rahmen der Verhandlungen keine Änderungen beschlossen werden.

(Quelle: iww.de/astw, Ausgabe 3-20, Fachbeitrag auf S. 153)

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