Außergewöhnliche Belastungen:
Neue Rechenregeln sind günstiger

Der Bundesfinanzhof hat zur Ermittlung der zumutbaren Belastungen schon 2017 neue Rechenregeln aufgestellt – und zwar zu Gunsten der Steuerzahler. Nun hat die technische Umsetzung begonnen. Allerdings werden Änderungsbescheide bisher nur in Bayern und Rheinland-Pfalz versandt.

Nach den neuen Regeln berechnet sich die zumutbare Belastung nicht länger nach einem rigiden Prozentsatz. Vielmehr wird sie stufenweise mit einer Tabelle ermittelt, die in § 33 Absatz 3 des Einkommenssteuersatzes vorgeschrieben ist. Zum jetzigen Zeitpunkt setzen nur zwei Bundesländer dieses Novum um: Bayern und Rheinland-Pfalz. Es wird allerdings erwartet, dass auch die Finanzverwaltungen im Rest der Republik in absehbarer Zeit folgen. Für Steuerzahler heißt das: Außergewöhnliche Belastungen sollten derzeit lieber nachträglich gemeldet werden. Hat das Finanzamt die Meldung bereits bekommen, wird der Änderungsbescheid in Kürze folgen. Wenn nicht, sollte man auf jeden Fall nachhaken und die Neuberechnung einfordern.

(Quelle: astw.iww.de, Urteil VI R 75/14 des BFH vom 19.1.17, Pressemeldung des Bayerischen Staatsministeriums für Finanzen vom 18.7.18 - 287 )

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