Außergewöhnliche Belastungen im Pflegefall:
Es müssen nicht unbedingt qualifizierte Fachkräfte sein
Wer Pflegeaufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend machen möchte, muss dazu keine speziellen Fachkräfte beschäftigen. Grundsätzlich sind Leistungen der Grundpflege komplett absetzbar. Die hauswirtschaftliche Versorgung dagegen wird nur für den bescheinigten Zeitrahmen anerkannt.
Eine Krankheit, bei der man Pflege braucht, lässt sich nicht vorhersehen. Darum fällt der finanzielle Aufwand unter die zwangsläufig entstehenden Kosten, die vom Fiskus als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden. Eine Steuerzahlerin hatte mit ihrer Pflege eine polnische Firma beauftragt und gab die entstandenen Kosten in der Einkommenssteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen an. Das Finanzamt lehnte dies ab, da es sich nicht um einen anerkannten Pflegedienst mit speziell qualifizierten Fachkräften handelte. Stattdessen erkannte es die Aufwendungen nur als haushaltsnahe Dienstleistungen an, die bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro absetzbar sind. Das Finanzgericht Baden-Württemberg sah den Sachverhalt anders und gab der Klägerin Recht. Denn die Dienste wurden zum Zweck der Pflege erbracht. Weder § 33 des Einkommenssteuergesetzes noch § 64 der Einkommenssteuer-Durchführungsverordnung schreiben dabei vor, dass es sich zwingend um Fachpersonal handeln muss. Dennoch lassen sich die Kosten nur im Rahmen eines Anteils absetzen, der dem tatsächlichen Pflege- und Betreuungsbedarf entspricht. Der finanzielle Aufwand für die Grundpflege, der nach Abzug des Pflegegeldes vom Steuerzahler getragen wird, ist dabei im vollen Umfang anzuerkennen. Bei den hauswirtschaftlichen Leistungen dagegen sind Bedürftigkeit und bescheinigter Zeitrahmen entscheidend.
(Quelle: NWB Datenbank)
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