Digitale Auskunftspflicht:
Betriebseröffnung oder Freiberuflichkeit sind umgehend zu melden

Bei Eröffnung eines land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebes müssen dem Finanzamt innerhalb eines Monats die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse mitgeteilt werden, nach denen sich die Besteuerung bemisst. Diese Meldepflicht gilt auch bei der Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit, wie das Bundesfinanzministerium mitteilt.

Die Auskunftspflicht für Unternehmer und Freiberufler ist in § 138 Absatz 1b und Absatz 4 der Abgabenverordnung geregelt. Dort vorgeschriebene Angaben müssen seit 1.1.2021 in einem elektronischen Fragebogen erfasst und digital an das Finanzamt übermittelt werden. Davon ausgenommen waren bisher Körperschaften, die nach ausländischem Recht gegründet wurden und ihre Verhältnisse in Papierform auf postalischem Weg zustellen konnten. Doch auch sie müssen nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums ab 1.1.2022 einen elektronischen Fragebogen ausfüllen und dem zuständigen Finanzamt übermitteln.

(Quelle: iww.de/astw, Schreiben des BMF vom 17.9.21, IV A 5 – O 1561/19/10003 :005 )

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