Ausgaben in Corona Zeiten:
Lassen sich Masken und Tests von der Steuer absetzen?

Jeden Tag Corona Schutzmasken und immer wieder Covid-19-Tests: Das geht ganz schön ins Geld. Die Frage, wie die Kosten steuerlich zu behandeln sind, beschäftigt derzeit die Finanzverwaltungen. Manches lässt sich in der Steuererklärung angeben – auf vielem bleiben die Steuerzahler jedoch sitzen.

Da der Großteil der Steuerzahler von den Covid 19 Maßnahmen betroffen ist, lässt der Fiskus die Ausgaben nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG gelten. Wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Masken und Tests zur Verfügung stellt, handelt es sich allerdings auch nicht um geldwerte Vorteile. Denn in dem Fall kann man von betrieblichem Interesse ausgehen, das keine Besteuerung erforderlich macht. Müssen die Mitarbeitenden selber für Masken und Tests Sorge tragen, können sie ihre Aufwendungen trotzdem nicht als Werbungskosten ansetzen. Die berufliche und möglicherweise private Nutzung ließe sich steuerlich nämlich nicht trennen. Wer die Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln als Argument aufführt, kommt ebenfalls nicht weit: Aufwendungen in diesem Bereich fallen unter die Entfernungspauschale und sind bereits abgegolten. Anders sieht es bei ausdrücklich angeordneten Tests aus: Hier ist tatsächlich ein Werbungskostenabzug möglich.

(Quelle: iww.de/astw, Nachricht zur Einkommensteuer vom 18.5.21)

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