Ausbildung in mehreren Schritten:
Kindergeldanspruch bleibt weiter bestehen

Duales Studium, berufsbegleitendes Studium: Viele Wege führen heute zum akademischen Abschluss. Arbeitet das Kind parallel in Vollzeit, bekommen die Eltern weiterhin Kindergeld. So hat das Finanzgericht Düsseldorf kürzlich entschieden. Allerdings gelten dazu gewisse Voraussetzungen.

Im konkreten Fall ging es um eine junge Frau, die nach ihrer Ausbildung zur Industriekauffrau übernommen wurde und noch berufsbegleitend ein Studium zur Betriebswirtin absolvierte. Die Familienkasse wollte den Eltern daraufhin kein Kindergeld mehr zahlen. Der Vater klagte dagegen und bekam Recht. Denn es konnte glaubwürdig belegt werden, dass Ausbildung und Studium aufeinander abgestimmt waren, um das Berufsziel der Tochter zu erreichen. Darüber hinaus handelte es sich um einen Studiengang, der Ausbildung und begleitende Berufstätigkeit voraussetzte.  Um beides in Einklang zu bringen, fanden die Vorlesungen in den Abendstunden und am Wochenende statt. Zwar lag die Wochenarbeitszeit nach Ausbildungsende über den maximal erlaubten 20 Stunden. Da jedoch der endgültige Abschluss noch nicht erreicht war und das Studium bereits während der Ausbildung aufgenommen wurde, war dies für die Richter zu vernachlässigen. Was für sie vielmehr zählte, war die chronologische und inhaltliche Logik des eingeschlagenen beruflichen Weges. Nun bleibt abzuwarten, welches Ergebnis die Revision beim Bundesfinanzhof bringt.

(Quelle: iww.de/astw, Fachbeitrag vom 21.2.19, Urteil des FG Düsseldorf vom 7.11.18 7 K 1532/18 Kg)

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