Auch Avalzinsen sind Schuldzinsen:
Bei einer Überentnahme ist kein Abzug möglich

Nicht nur Darlehenszinsen sind Schuldzinsen. Auch Finanzierungs- und Besicherungskosten wie Notargebühren für eine Grundschuld- oder Hypothekenbestellung sowie Gewinnanteile eines typisch stillen Gesellschafters gehören dazu. Ein Urteil des FG Mecklenburg-Vorpommern zeigt außerdem, dass dies auch für Avalzinsen gilt.

Bei einem Aval verpflichtet sich ein Kreditinstitut, die Schuld beim Gläubiger zu begleichen, falls der Schuldner keine Zahlung mehr leisten kann. Dabei muss der Schuldner bei der Bank Avalzinsen zahlen. Im konkreten Fall ging es um einen Tankstellenpächter, der die Bankbürgschaft für offene Forderungen des Verpächters in Anspruch genommen hat. Auch wenn dem Schuldner nur bei einem Zahlungsausfall Kapital überlassen wird, ordnet das FG Mecklenburg-Vorpommern Avalzinsen den Schuldzinsen zu. Schließlich muss der Schuldner eine Bürgschaft stellen, für die Avalzinsen zu zahlen sind. Insofern entsprechen diese Avalzinsen im wirtschaftlichen Sinne Darlehenszinsen, die bei einer Überentnahme nach § 4 Abs. 4 a S. 2 bis 4 EStG nicht abziehbar sind. Nun bleibt abzuwarten, was die Revision beim Bundesfinanzhof ergibt.

(Quelle: iww.de/astw, Urteil des FG Mecklenburg-Vorpommern vom 26.5.21, 3 K 199/20, Rev. BFH X R 15/21)

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