Arztpraxis unter der Lupe:
Das interessiert den Sonderprüfer vom Finanzamt besonders
Wird einer Arztpraxis eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung angekündigt, sollte man gut darauf vorbereitet sein. Denn dabei wird nicht nur kontrolliert, ob alle Leistungen in punkto Umsatzsteuer korrekt behandelt, sondern auch zutreffend erfasst wurden. Das kollidiert nicht selten mit der ärztlichen Schweigepflicht.
Dr. Stephan Peters erläuterte das Vorgehen der Prüfer und die Mitwirkungspflichten des Arztes in seinem aktuell erschienenen Artikel besonders. Die Regeln folgen dabei denen der Außenprüfung nach §§ 193 bis 203 der Abgabenverordnung und werden durch die Betriebsprüfungsordnung klar definiert. Demnach wird die Umsatzsteuer-Sonderprüfung immer mit einer Prüfungsanordnung eingeleitet. Diese schriftliche Mitteilung von Inhalt, Zeitrahmen und Name des Prüfers darf auch dann nicht umgangen werden, wenn eine Umsatzsteuer-Nachschau vorausgegangen ist. In den meisten Fällen findet die Prüfung in der Praxis statt, seltener in den Wohnräumen des Arztes und nur in Ausnahmen bei seinem Berater. Inhalt können dabei alle Aspekte sein, die unter das Umsatzsteuerrecht fallen. Zwar sind Heil- und Prophylaxe-Behandlungen, alle Leistungen nach § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes und dafür notwendige Einrichtungen und Apparate von der Steuer befreit. Bei plastischen und ästhetischen Operationen jedoch sieht der Sachverhalt anders aus: Dann unterliegen nicht nur der Eingriff selbst, sondern auch Begleitmaßnahmen wie Anästhesie der Umsatzsteuer. Um die steuerlich relevanten Aspekte zu prüfen, muss der Arzt Buchführungs- und weitere relevante Unterlagen vorlegen beziehungsweise mündlich erläutern. Erlaubt ist dabei auch, die Mitarbeiter zu befragen oder die Herausgabe der Daten auf Datenträgern einzufordern. All das gehört zu den Mitwirkungspflichten, die § 90 Absatz 1 und § 200 Absatz 1 der Abgabenverordnung beschreiben. Tatsächlich darf der Steuerprüfer auch Einblick in die Patientenunterlagen verlangen, um zu erkennen, inwieweit eine Behandlung medizinisch-therapeutischen Zwecken gedient hat. Weil dies der ärztlichen Schweigepflicht widerspricht, dürfen die Daten allerdings anonymisiert werden.
(Quelle: Beitrag von Dr. Stephan Peters aus Warendorf in PFB Praxis Freiberufler- Beratung 7-2018)
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