Arbeitszimmer richtig absetzen:
Gleiches (Steuer)Recht für alle Nutzer
Wenn sich mehrere Steuerzahler ein Arbeitszimmer im Haus teilen, kann jetzt jeder von ihnen die Höchstbetragsgrenze von 1.250 Euro nutzen, um seine Einkünfte zu mindern. Das hat der Bundesfinanzhof Ende letzten Jahres entschieden und damit ganz im Sinne der Steuerpflichtigen gehandelt.
Vor dem 15.12.2016 sah die Sachlage noch anders aus: Bis zu dem Zeitpunkt wurde ein Arbeitszimmer nämlich immer objektbezogen behandelt. Das heißt, es konnten nur einmal Aufwendungen von maximal 1.250 Euro geltend gemacht werden. Nutzten also mehrere Personen ein und dasselbe Arbeitszimmer, wurde der Betrag entsprechend aufgeteilt. Nun gesteht der Bundesfinanzhof die 1.250 Euro jedem Nutzer zu und ermöglicht damit mehr Spielraum zum Steuersparen. Das gilt jedoch unter der Prämisse, dass der jeweilige Steuerzahler die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 6b Seite 2 des Einkommenssteuergesetzes erfüllt. Er muss das Arbeitszimmer also wirklich in glaubhaftem Umfang für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit nutzen, und er muss die veranschlagten Aufwendungen auch tatsächlich gehabt haben.
(Quelle: BFH-Online, Pressemeldung vom 22.2.2017)
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