Arbeitszimmer richtig absetzen:
Auch Kellerräume können als Heimbüro zählen

Wenn jemand einen Kellerraum seines Wohnhauses als Homeoffice nutzt, handelt es sich unter bestimmten Voraussetzungen um ein häusliches Arbeitszimmer und nicht etwa um eine außerhäusliche Betriebsstätte. Das gilt auch für Mehrfamilienhäuser, in denen die Wohnungen von verschiedenen Mietern bewohnt werden.

Auch wenn Wohnung und Kellerbüro nicht auf einer Ebene liegen, können sie doch beide Teil der häuslichen Sphäre sein. Diese Entscheidung hat das Finanzgericht Nürnberg im November letzten Jahres getroffen. Demnach müssen sich Wohn- und Arbeitsräume nicht im selben Stockwerk, sondern lediglich im selben Haus befinden. Anders liegt der Sachverhalt allerdings, wenn der Mieter zum Arbeiten das Haus oder die Wohnung verlassen und auf dem Weg in sein Büro eine gemeinschaftlich genutzte Verkehrsfläche wie zum Beispiel ein Treppenhaus oder einen Innenhof durchqueren muss. Denn auf diese Weise wird die häusliche Sphäre unterbrochen und der inhaltliche Zusammenhang zwischen Wohn- und Arbeitsraum ist nicht mehr gegeben. Im dem Fall, über den das Finanzgericht zu entscheiden hatte, hatte der Mieter jedoch einen direkten Zugang vom Privat- in den Arbeitsbereich. Daher konnte er die Räumlichkeiten steuerlich als häusliches Arbeitszimmer absetzen.

(Quelle: www.iww.de ID 43823662)

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