Arbeiten im Homeoffice:
So kann man das Finanzamt steuerlich beteiligen

Corona zwingt viele dazu, ihre Arbeit von zu Hause aus zu erledigen. Wer ein extra Arbeitszimmer hat, kann die Kosten dafür absetzen. Was aber machen die, bei denen das nicht möglich ist? Sie können seit kurzem eine Pauschale nutzen, mit der der neuen Art des Arbeitens Rechnung getragen wird.

Die Homeoffice-Pauschale gilt seit Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2020. Mit ihr können Arbeitnehmer immerhin 600 Euro pro Jahr ansetzen – auch wenn sie nicht das Glück eines eigenen Arbeitszimmer haben. Die Höhe ergibt sich dadurch, dass jährlich für maximal 120 Arbeitstage ein Werbungskostenabzug von jeweils 5 Euro angesetzt werden kann. Als Pauschale ist der Betrag „all inclusive“ zu verstehen: Strom, Heizung oder Wasser müssen nicht extra ausgewiesen werden. Allerdings kann vom Arbeitgeber eine Bestätigung verlangt werden. Im Klartext heißt das: Wer kein Arbeitszimmer, sondern nur einen Arbeitsplatz im Wohnbereich zur Verfügung hat, kann die zu Hause verbrachten Arbeitstage nun steuerlich geltend machen. Diese Regelung gilt pro Arbeitnehmer und nicht pro Wohnung – die Pauschale kann also in einem Haushalt mehrfach genutzt werden. Umgekehrt ist es auch möglich, die Pauschale zu wählen, wenn ansonsten die Werbungskosten für ein Arbeitszimmer unter 600 Euro liegen. So oder so gibt es einen kleinen Haken: Für Homeoffice Tage lässt sich keine Entfernungspauschale mehr ansetzen, und auch die zusätzliche Nutzung des Werbungskosten-Pauschbetrags ist nicht möglich. Ob die neue Regelung über 2021 hinaus besteht, hängt davon ab, ob es auch nach Corona einen Anspruch auf Homeoffice geben wird. Das bleibt nun abzuwarten.

(Quelle: iww.de, Jahressteuergesetz 2020)

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