Anzeigepflicht im Todesfall:
Geldinstitute müssen auch Konten in EU-Zweigstellen offenlegen
Verstecken gilt nicht: Wenn das Vermögen im europäischen Ausland deponiert wird, bleibt es nach dem Tod des Kontoinhabers nicht unbedingt vor der Erbschaftssteuer verschont. Befindet es sich nämlich in der Zweigniederlassung eines deutschen Kreditinstitutes, gilt auch dort die Anzeigepflicht.
In § 33 des Erbschaftssteuergesetzes ist es klar formuliert: Ein inländisches Kreditinstitut muss auch das Vermögen offenlegen, das ein Kunde zu Lebzeiten in einer innereuropäischen Niederlassung angelegt hat. Diese Regel gilt auch dann, wenn in dem Land eigentlich das Bankgeheimnis zu bewahren ist. Im konkreten Streitfall ging es um eine Bank, die nach dem Tod eines Kontoinhabers nicht das Vermögen anzeigte, das in einer ihrer österreichischen Zweigstellen verwaltet wurde. Als die Steuerfahndungsstelle des deutschen Finanzamtes sie dazu aufforderte, berief sie sich auf das Bankgeheimnis, das in Österreich nach § 38 des Bankwesengesetzes gilt. Zur Klärung des Falles schaltete der Bundesfinanzhof zunächst den Europäischen Gerichtshof ein. Er sollte entscheiden, ob die Niederlassungsfreiheit der Anzeigepflicht nach § 33 des Erbschaftssteuergesetzes entgegensteht. Da dem nicht so ist, muss das Vermögen verstorbener deutscher Bankkunden von EU-Zweigstellen offengelegt werden – Bankgeheimnis hin oder her.
(Quelle: Newsletter des IWW Auisgabe 3/2017, Seite 51, ID 44511196)
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