„Anti-Frost-Flüge“ sind Privatvergnügen:
Kein Betriebsausgabenabzug für Hubschrauberausbildung

Eigentlich ist es eine gute Idee: Um „Anti-Frost-Flüge“ über seiner Weihnachtsbaumplantage durchführen zu können, begann ein Steuerzahler eine Hubschrauberausbildung. Das Finanzamt erkannte die Kosten aber nicht als Betriebsausgaben an. Zu Recht, wie das Finanzgericht Münster befand.

Die „Pinch-Hitter“-Ausbildung ist der erste Schritt zur Privathubschrauberlizenz. Sie sollte einem Steuerzahler ermöglichen, durch Luftverwirbelungen Frostschäden von seiner Weihnachtsbaumplantage abzuhalten und Holzkäferbefall zu erkennen. Darüber hinaus war geplant, einen gewerblichen Hubschraubershuttle anzubieten. All dies genügte dem Finanzamt nicht, um die Ausbildungskosten als abzugsfähige Betriebsausgaben anzuerkennen. Denn eine Privathubschrauberlizenz ist – wie der Name schon sagt – privater Natur. Das Finanzgericht Münster bestätigte diese Ansicht. Zwar spräche nach § 4 Absatz 9 des Einkommenssteuergesetzes nichts gegen einen Abzug, da der Steuerzahler bereits eine Ausbildung zum staatlich geprüften Landwirt absolviert hatte. Eine „Pinch-Hitter“-Ausbildung fällt dennoch nicht darunter, weil zum einen eine private Ambition zu vermuten ist, zum anderen kein überzeugendes Betriebskonzept vorgelegt wurde. Die Richter bezweifelten vor allem auch, dass eine Privathubschrauberlizenz für gewerbsmäßige Flüge ausreicht und der finanzielle Aufwand im Verhältnis zum möglichen Nutzen steht. 

(Quelle: Newsletter des FG Münster vom 15.9.2017)

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