Anspruch auf Kindergeld:
Gesetzliche Ausbildungszeit bestimmt die Dauer
Die Kindergeldzahlungen enden nicht etwa mit Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse. Vielmehr haben die Eltern so lange Anspruch darauf, bis das gesetzlich festgelegte Ende der Ausbildung erreicht ist. Das hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Verfahren bestätigt und damit seine Auslegung präzisiert.
Eltern erhalten so lange Kindergeld, bis die Berufsausbildung ihrer Kinder tatsächlich endet. Damit ist nicht etwa der Zeitpunkt gemeint, an dem die Prüfungsnoten mitgeteilt werden, sondern das genau definierte Ende der Ausbildungslaufzeit. Im Fall eines Heilerziehungspflegers schreibt das Bundesland Baden-Württemberg dafür exakt drei Jahre vor. Die Familienkasse war anderer Auffassung und stellte die Kindergeldzahlungen bereits nach Bekanntgabe der Abschlussnoten vorzeitig ein. Sie verwies dabei auf ein entsprechendes Urteil des Bundesfinanzhofes. Der wiederum präzisierte im Zuge des Verfahrens noch einmal seine Auffassung: Die Einstellung des Kindergeldes fällt nur dann mit der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse zusammen, wenn es sich dabei um den finalen Abschluss der Ausbildung handelt. Ist jedoch ein gesetzlicher Zeitrahmen vorgegeben, bestimmt er das Ende der Zahlungen.
(Quelle: IWW, BFH-online, Pressemeldung vom 10.1.18)
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