Anschaffungsnahe Herstellungskosten:
Auch Schönheitsreparaturen gehören zur Sanierung

Für den Bundesfinanzhof ist es einerlei, ob Elektroleitungen erneuert oder Wände verschönert werden: Wenn in zeitlicher Nähe zur Anschaffung eines Gebäudes neben sonstigen Sanierungsmaßnahmen auch reine Schönheitsreparaturen durchgeführt werden, zählen diese ebenso zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten und werden entsprechend steuerlich behandelt.

Mit drei aktuellen Urteilen hat der Bundesfinanzhof etwaige Unklarheiten rund um Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen aus dem Weg geräumt. Demnach gelten sämtliche Sanierungsarbeiten, die innerhalb von drei Jahren nach Erwerb eines Objektes anfallen und 15 % der Anschaffungskostend er Immobilie übersteigen, als anschaffungsnahe Herstellungskosten. Auch Schönheitsreparaturen oder Luxussanierungen, die in zeitlicher Nähe zur Anschaffung durchgeführt werden, zählen dazu und können nicht als Werbungskosten bei den Mieteinkünften sofort abgezogen werden. Übersteigen die Nettokosten der Renovierung 15 Prozent der Anschaffungskosten für die Immobilie, können sie außerdem nur im Rahmen der AfA (Absetzungen für Abnutzung) des Gebäudes über die komplette Nutzungsdauer verteilt abgesetzt werden. Zusammengefasst heißt das also: Wer eine Immobilie erwirbt und saniert, muss alle innerhalb von drei Jahren angefallenen Kosten addieren und darf sie nicht als Einzelposten bei der Steuererklärung ansetzen. Liegt die Gesamtsumme über 15 Prozent des Anschaffungswertes, werden diese als anschaffungsnahe Herstellungskosten als AfA (Absetzungen für Abnutzung) des Gebäudes über die komplette Nutzungsdauer verteilt abgesetzt.

 (Quelle: BFH-online, Pressemeldung vom 28.9.26)

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