Anrecht auf Gründungszuschuss:
Start in die Selbständigkeit wird unterstützt
Viele Menschen lösen das Problem der Arbeitslosigkeit, indem sie sich selbständig machen. Dies geschieht nicht selten auf freiberuflicher Basis und stellt die Gründer vor so manche Herausforderung. Aus diesem Grund gibt es vom Staat einen Gründungszuschuss, der Hilfe zur sozialen Absicherung beinhaltet.
Der Anspruch auf Gründungszuschuss ist nach § 93 SGB III geregelt und soll die Gründung eines Betriebes erleichtern. Er wird gewährt, wenn die Tätigkeit mindestens 15 Stunden pro Woche ausgeübt wird und damit den Großteil der Erwerbstätigkeit ausmacht. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Antragsteller nicht älter als 67 ist und für mindestens 150 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Gleichzeitig müssen Nachweise dafür erbracht werden, dass eine persönliche und fachliche Eignung besteht. Wurde schon einmal ein Antrag gestellt, ohne den gewünschten Erfolg zu erreichen, verhängt die Agentur für Arbeit als Schutz vor Missbrauch eine 24-monatige Sperrfrist vor dem nochmaligen Versuch. Zunächst wird der Zuschuss für sechs Monate gezahlt und für weitere neun Monate verlängert, sofern die Geschäftstätigkeit entsprechend belegt wird. Als Selbständiger hat der Antragsteller die Möglichkeit, sich – bei entsprechender Vorversicherungszeit – freiwillig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder alternativ privat zu versichern. Unter gewissen Voraussetzungen können Selbstständige innerhalb der ersten fünf Jahr nach Gründung auch die Aufnahme in der gesetzlichen Rentenversicherung beantragen. Die Unfallversicherung erfolgt in der Regel privat, bei bestimmten Voraussetzungen aber auch gesetzlich. Dient die Selbständigkeit der Existenzsicherung, kann der Antrag auf Aufnahme in die Arbeitslosenversicherung überlegt werden. Auch dabei muss allerdings eine Vorversicherungszeit erfüllt sein.
(iww.de/pfb, Ausgabe 6-2020, Fachbeitrag von Horst Marburger vom 21.5.20)
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