Aktuelles zum Jahreswechsel:
Heute ist Stichtag für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen
Da es sich bei Umsatzsteuer-Vorauszahlungen um regelmäßig wiederkehrende Ausgaben handelt, gilt normalerweise die gesetzliche 10-Tages-Frist. Anders liegt der Fall bei Vorauszahlungen, die für Dezember 2015 geleistet werden: Hier ist der Stichtag nämlich genau heute – ohne Verlängerungsmöglichkeit.
Wenn der 10.1.2016 nicht auf einen Sonntag gefallen wäre, könnten Unternehmer noch ein wenig Zeit lassen, um sich um Ihre Umsatzsteuer-Vorauszahlung von Dezember zu kümmern. So aber verschiebt sich die Fälligkeit automatisch auf den nächsten Werktag – und damit auf den heutigen Montag – ohne Chance auf eine Fristverlängerung. Der Grund dafür ist, dass sowohl die Fälligkeit als auch die Zahlung innerhalb eines Zeitraums von 10 Tagen liegen müssen. Das ist in diesem Jahr durch die Verschiebung von Sonntag auf Montag nicht der Fall. Entsprechend ist eine Vorauszahlung, die beispielsweise am 5. Januar 2016 für den vergangenen Dezember geleistet wurde, auch erst im Kalenderjahr 2016 als Betriebsausgabe anzusetzen. Anders verhielte es sich, wenn der 10. Januar beispielsweise ein Freitag gewesen wäre: Dann nämlich würde die Zahlung als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe behandelt werden, die – sofern sie innerhalb der ersten zehn Tage des neuen Jahres geleistet wurde – dem alten Kalenderjahr als Betriebsausgabe zugerechnet werden kann.
(Quelle: Kurzinfo ESt 9/2014 der OFD Nordrhein-Westfalen vom 18.5.2015)
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