Afa für Windkraftanlagen:
Steuerliche Nutzung setzt wirtschaftliches Eigentum voraus

Steuervorteile einer Windkraftanlage können erst dann genutzt werden, wenn der Erwerber zum tatsächlichen Eigentümer wurde. Für die Bildung einer Rückstellung genügt es also nicht, die Anlage im Probebetrieb laufen zu lassen und erste Einspeiseerlöse zu erzielen. Das hat das Finanzgericht Münster entschieden und damit die Unterschiede von Besitz und Eigentum geklärt.

Zum Eigentümer wird der Erwerber, wenn nicht nur der Besitz eines beweglichen Wirtschaftsgutes, sondern auch Gefahren, Nutzungen und Lasten auf ihn übergegangen sind. Im Streitfall war genau dies nicht geschehen: Eigentümer seiner Windkraftanlage wurde der Klägers laut Vertrag nämlich erst Mitte 2018 im Zuge der offiziellen Abnahme. Aus diesem Grund konnte er für 2017 keine AfA in Anspruch nehmen. Auch die Bildung einer Rückstellung für die Rückbauverpflichtung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a des Einkommensteuergesetzes war ausgeschlossen: Voraussetzung dafür sind wirtschaftliche Verpflichtungen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestanden haben. Davon abgesehen befand sich die Anlage 2017 erst im Probebetrieb. Rückstellungen waren demnach erst ab 2018 möglich.

(Quelle: iww.de/astw, Urteil des FG Münster vom 15.9.21, 13 K 3059/19 G, F)

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