AfA für Vertragsarztpraxen:
Abschreibung gilt nur beim Erwerb der gesamten Praxis
Die Vertragsarztzulassung ist mit Sicherheit ein guter Grund, eine Praxis zu erwerben. Wenn es jedoch nur darum geht, gibt es keine Absetzungen für Abnutzung (AfA). Das hat der Bundesfinanzhof entschieden und damit klargestellt: Nur der Erwerb der Praxis berechtigt zur Abschreibung ihres Wertes und ihres Inventars.
Mit der Übernahme einer Praxis geht oft die Vertragsarztzulassung auf den Käufer über. Damit erwirbt er nicht nur materielle und immaterielle Güter, sondern auch ein öffentlich-rechtliches Statusrecht zur Behandlung gesetzlich versicherter Patienten und zur Abrechnung gegenüber ihren Krankenkassen. Dies ist umso interessanter in Regionen, die eine Zulassungsbeschränkung haben und ein Nachbesetzungsverfahren nach § 103 des Sozialgesetzbuches V betreiben. Daher sehen Verträge zur Praxisübertragung oft vor, dass die Zulassung auf den Erwerber übergeht und sich der Veräußerer zur Mitwirkung im Nachbesetzungsverfahren verpflichtet. Die Absetzungen für Abnutzung (AfA) lassen sich jedoch nur für das gesamte Kaufpaket ansetzen. Dessen Preis orientiert sich am Verkehrswert der Praxis oder liegt ein Stück darüber. Entsteht der Eindruck, das Interesse liegt nur auf der Vertragsarztzulassung, ist die Ablehnung des AfA rechtens. Der Bundesfinanzhof begründet dies damit, dass sich der Wert eines wirtschaftlichen Vorteils nicht erschöpft.
(Quelle: Pressemeldung des BFH vom 17.5.2017)
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