Ärzte aufgepasst:
So werden die Fahrtkosten bei Hausbesuchen ermittelt

Es gehört zum Alltag vieler Ärzte, auf dem Weg zur Praxis noch kurz einen Patienten zu besuchen. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs darf bei solchen Umweg- bzw. Dreiecksfahrten allerdings nur die zusätzlich zurückgelegte Fahrtstrecke als Reisekosten abgerechnet werden.

Unter einer Dreiecksfahrt versteht der Bundesfinanzhof im Allgemeinen den Umweg, den ein Arzt auf dem Weg zwischen Zuhause und Praxis zu einem Patienten macht. Nur die Strecke, die im Rahmen des Hausbesuches zusätzlich anfällt, kann dabei als Betriebsausgabe voll in Anrechnung gebracht werden. Für die Entfernung, die normalerweise von der Wohn- zur Betriebsstätte zurückgelegt wird, ist der Betriebsausgabenabzug dagegen im Rahmen der Entfernungspauschale auf 0,30 Euro pro Kilometer beschränkt.  Ausnahmen räumt der Bundesfinanzhof dann ein, wenn die Strecke per Flugzeug oder mit steuerfreier Sammelbeförderung zurückgelegt wurde oder wenn es sich um einen Arbeitnehmer mit Behinderung handelt. In dem Fall nämlich ist eine Wahl zwischen Pauschale und tatsächlichen Aufwendungen möglich. Sofern das Auto nur für eine einfache Hin- oder Rückfahrt benutzt wird und dabei weniger das Erreichen der Wohnung oder der Praxis im Vordergrund steht, ist nach den Reisekostengrundsätzen die halbe Entfernungspauschale anzusetzen. Dies wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Arzt von Zuhause zum Operieren ins Krankenhaus und anschließend noch in seine Praxis fährt. 

(Quelle: www.iww.de ID 43797384)

 

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