Achtung, Drei-Objekt-Grenze!:
Einzelgrundstücke bleiben Einzelgrundstücke

Auch wenn die Grundstücke für Mehrfamilienhäuser aneinandergrenzen, sind und bleiben sie einzelne Objekte. Werden sie gemeinsam verkauft, geht das Finanzamt daher von Einzelobjekten im Sinne der Drei-Objekt-Grenze für den gewerblichem Grundstückshandel aus. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf kürzlich bestätigt.

Benachbarte Mehrfamilienhausgrundstücke, die rechtlich gesehen selbständig sind, können im Grundbuch nicht einfach zu einem einzigen Objekt – wie zum Beispiel eine Häuserzeile oder ein Straßenzug – vereint werden. Vielmehr gelten sie als separate wirtschaftliche Einheiten nach § 2 des Bewertungsgesetzes. Insofern ist es rechtens, wenn das Finanzamt im Fall eines kompletten Verkaufs die Regeln der Drei-Objekt-Grenze anwendet und von einem gewerblichen Grundstückshandel ausgeht. Zu diesem Urteil kam das Finanzgericht Düsseldorf im November letzten Jahres, als ein Steuerzahler mehrere solcher Grundstücke auf einmal veräußern wollte. Nachdem es jedoch erst Mitte 2016 einen Fall gab, bei dem mehrere Mehrfamilienhäuser auf einem ungeteilten Grundstück als ein Objekt veräußert werden konnten, hat das Gericht die Revision zugelassen.

 

(Quelle: Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 3.11.2016, 16 K 3895/15 F)

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