Abzugsbeschränkung fürs Heimbüro:
Die Art der Einrichtung ist entscheidend

Wird ein Raum im Wohnhaus als Arbeits- und Lagerraum zugleich genutzt, entscheidet die Einrichtung über den steuerlichen Abzug. Sofern es sich dabei überwiegend um eine büromäßige Ausstattung handelt, darf das Finanzamt die Summe auf 1.250 Euro begrenzen. Das ist der Betrag, der für ein Heimbüro vorgesehen ist.

Die Betriebsausgaben für einen gewerblichen Lagerraum, der sich im Wohnhaus befindet, können nicht unbedingt in voller Höhe abgesetzt werden. Hat das Zimmer durch seine Möblierung nämlich eher Homeoffice-Charakter, darf  das Finanzamt den Abzug im Sinne von § 4 Absatz 5 Nr. 6b des Einkommenssteuergesetzes auf 1.250 Euro beschränken. Das hat das Finanzgericht Nürnberg Ende vergangenen Jahres entschieden. Aus juristischer Sicht ist dabei das optische Gesamtbild entscheidend. Typische Büromöbel wie zum Beispiel Schreibtisch und Aktenschränke verleihen dabei den Charakter eines häuslichen Arbeitszimmers, auch wenn die subjektive Nutzung eher der eines Warenlagers entspricht. Nicht abzugsbeschränkt sind allerdings gewerbliche Räume, die innerhalb des Hauses liegen und beispielsweise als Tonstudio, Notfallpraxis, Ausstellungsraum oder Werkstatt genutzt werden – auch wenn dort vielleicht zusätzlich ein Schreibtisch aufgestellt ist.

(Quelle: astw.iww.de, Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 7.12.17, 6 K 1148/16, Aktenzeichen des BFH X R 44/17, BFH 21.12.17, III B 17/17)

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