Wertpapiere als Geldanlage:
Verluste können steuerlich angesetzt werden - Achtung Frist 15.12. beachten!

Manche Wertpapiere erweisen sich als Nieten, die man lieber mit Verlust abstößt als sie noch länger zu behalten. Immerhin lässt sich der Misserfolg steuerlich geltend machen. Dem Minus steht allerdings nur das Plus aus anderen Aktien gegenüber. Denn beim Finanzamt werden die Verlusttöpfe klar getrennt.

Für jede Gewinn- und Verlustrechnung kennt der Fiskus einen eigenen Topf: Verluste aus Kapitalanlagen werden mit Kapitalerträgen verrechnet, und Aktienverluste mit Aktiengewinnen. Andere Einkünfte, die z.B. aus einem Gewerbebetrieb stammen, haben in dieser Aufstellung nichts zu suchen. Damit alles seine Ordnung hat, führen die Banken für ihre Anleger zwei getrennte Verlustverrechnungstöpfe: einen für alle negativen Einkünfte, und einen für Verluste aus Aktienverkäufen. Sofern die Anlage bei ein und derselben Bank erfolgte, werden Gewinne automatisch gegengerechnet und eventuelle Verlustüberhänge ins nächste Jahr übertragen. Liegt das Vermögen jedoch bei verschiedenen Banken, ist die Sachlage anders: In dem Fall muss der Kunde bis zum 15. Dezember bei jeder Bank eine Verlustbescheinigung beantragen, die dann mit der Einkommenssteuererklärung abgegeben wird. Sobald das geschieht, steht der Verlustrechnungstopf wieder auf null und das Finanzamt übernimmt die weitere Verrechnung.  Aber Vorsicht: Wird die Frist nicht eingehalten, gilt der Antrag erst für das nächste Jahr. Entstehen dann keine weiteren Verluste, werden die Kapitalerträge mit 25% Kapitalertragssteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer belegt. Überlegen muss man außerdem, ob Ehepartner gegebenenfalls mit einem separaten oder einem gemeinsamen Freistellungsantrag besser fahren.

(Quelle: iww.de/astw Nachricht vom 21.11.2017 ID 45015150)

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