Weiterbildung als Werbungskosten:
So setzen Sie Ihre Schulungsmaßnahmen richtig ab

Mit einer Weiterbildungsmaßnahme entstehen neue Chancen – aber auch erhebliche Kosten. Um die steuerlich geltend zu machen, ist der richtige Zeitpunkt entscheidend. Im Gegensatz zur beruflichen Erstausbildung handelt es sich bei einer Weiterbildung um Werbungskosten – und die sind im Abflussjahr anzusetzen.

Auch wenn im Weiterbildungsjahr vielleicht keine Einkünfte erzielt wurden: Die Kosten für Kurse, Prüfungen, Arbeitsmaterial, Fachliteratur oder Reisen sollten – abzüglich eventueller Zuschüsse – auf jeden Fall in der Einkommenssteuererklärung erfasst werden. Denn dabei handelt es sich um Werbungskosten, die im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit anfallen. Wer damit wartet, bis er wieder angestellt ist und regelmäßig verdient, wird vom Finanzamt einen negativen Bescheid bekommen. Denn nach dem Abflussprinzip müssen Werbungskosten – und damit auch die Weiterbildungskosten – im gleichen Jahr angesetzt werden, in dem sie entstehen. Wer den Zeitpunkt verpasst hat, muss sich jedoch nicht ärgern: Denn im Gegensatz zu einer Antragsveranlagung kann eine Verlustfeststellung noch innerhalb von sieben Jahren nachgeholt werden.

(Quelle: IWW Newsletter Ausgabe 3/2017 Seite 47)

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