Vorsicht beim Kindergartenzuschuss:
Durch Rückfallklauseln entfällt die Steuerbefreiung

Steuerfreie oder pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistungen eignen sich dazu, den Nettolohn zu optimieren. Sind sie jedoch – wie im Fall eines Kindergartenzuschusses – an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, ist Vorsicht geboten. Denn eine Rückfallklausel ist für ein Gestaltungsmodell kontraproduktiv.

Steuerfrei sind Arbeitgeberleistungen dann, wenn sie zusätzlich zum vereinbarten Lohn gezahlt werden. Im Fall eines Kindergartenzuschusses ist diese Möglichkeit an einen bestimmten Verwendungszweck geknüpft und zeitlich beschränkt. Daher entfällt sie, sobald das Kind schließlich in die Schule kommt. Vereinbart der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer jedoch im Vorfeld, den entsprechenden Betrag im Anschluss auf den Arbeitslohn aufzuschlagen, wird die Zusatzleistung automatisch lohnsteuerpflichtig – und zwar von Anfang an. Anders läge der Sachverhalt, wenn nach Beendigung der Kindergartenzeit wieder der ursprüngliche Arbeitslohn gezahlt würde und eine spätere Gehaltserhöhung davon unabhängig zugestanden wird. Schädlich ist angeblich auch eine Vereinbarung, bei der dem Arbeitsgeber ein einseitiges Kündigungsrecht eingeräumt wird mit der Möglichkeit, zum bisherigen Lohnniveau zurückzukehren.

 

(Quelle: Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen, Kurzinfo LSt 05/2015 vom 9.7.2015)

Möchten Sie mehr über dieses Thema erfahren? Dann kontaktieren Sie uns!

Jetzt Erstberatung vereinbaren Onlinebuchhaltung