Vermietung des Homeoffice:
Ohne Überschusserzielungsabsicht keine Werbungskosten

Viele arbeiten im Homeoffice und vermieten dazu umsatzsteuerpflichtig einen Raum an ihren Arbeitgeber. Werden allerdings Verluste durch Renovierungsarbeiten erzielt, können diese nur bei Überschusserzielungsabsicht steuerlich anerkannt werden. Denn das Homeoffice gilt in der Regel als Gewerbeimmobilie.

In einem aktuellen Fall des FG Köln ging es um einen Steuerzahler, der sein Büro an seinen Arbeitgeber vermietet hatte. Zu den Verlusten, die er in der Steuererklärung angab, gehörten unter anderem die Kosten für die Renovierung des Badezimmers. Aus Sicht des Finanzamtes handelte es sich dabei um den Privatbereich der Wohnung. Daher wurde die Berücksichtigung als Werbungskosten abgelehnt. Daran änderte sich auch nichts nach der Revision und erneuten Verhandlung vor dem Finanzgericht. Denn für die Wertung als VUV-Einkünfte wird die konkrete Absicht einer Überschusserzielung vorausgesetzt. Dies wäre typischerweise zu vermuten, wenn es sich um die Vermietung einer Wohnung handeln würde. Wird allerdings ein Arbeitszimmer im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers vermietet, gilt es als Gewerbeimmobilie. Noch dazu waren in diesem Fall die Renovierungskosten höher als die Mieteinnahmen. Insofern hätte gar kein Totalüberschuss erzielt werden können, der eine Überschusserzielungsabsicht nahelegen würde.

(Quelle: iww.de/astw, Fachbeitrag vom 17.11.2020, Urteil des FG Köln vom 12.2.20, 5 K 2225/18)

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