Verfassungskonflikt bei Erbschafts- und Schenkungssteuer:
Privilegierung des Betriebsvermögens muss neu geregelt werden

Bis zum 30.6.2016 hat der Gesetzgeber Zeit, neue Regularien für die Privilegierung von Betriebsvermögen bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer zu entwickeln. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts sind bisherige Ausmaße und Gestaltungsmöglichkeiten nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.

Um den Fortbestand kleiner und mittelständischer Unternehmen zu sichern und Arbeitsplätze zu erhalten, können sie von der Erbschaftssteuer weitgehend oder sogar völlig freigestellt werden. Die bisherige Lohnsummenregelung  ist laut Bundesverfassungsgericht mit dem Grundgesetz vereinbar. Allerdings sieht es in der Freistellung von Betrieben mit bis zu 20 Mitarbeitern eine unangemessene Privilegierung. Verfassungswidrig sei die Tatsache, dass der Erwerb von Verwaltungsvermögen wie z.B. Wertpapieren selbst dann verschont wird, wenn es sich dabei um bis zu 50 Prozent handelt. Kritisiert wird außerdem, dass die aktuelle Regelung die Verlagerung von privatem in betriebliches Vermögen begünstigt. Bis zum 30.6.2016 muss der Gesetzgeber neue Lösungen erarbeitet haben. Man kann allerdings davon ausgehen, dass es sich um keine grundlegende Reform, sondern vielmehr um die Umsetzung der oben genannten Vorgaben handeln wird.

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