Umsatzsteuer während Corona:
Sondervorauszahlung kann auf Null gesetzt werden

Unternehmen, die von der aktuellen Krise besonders betroffen sind, können ihre Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für 2021 auf null Euro herabsetzen. Mit dieser Regelung will der Fiskus all den Gewerbetreibenden entgegenkommen, die während des Lockdowns hohe Einbußen haben.

Um die Möglichkeit zu nutzen, muss bis zum 31. März 2021 ein entsprechender Antrag gestellt werden.  Darin ist glaubwürdig nachzuweisen, dass das Unternehmen direkt und in besonderem Maße von den Auswirkungen der Corona Pandemie betroffen ist. Um keine Zeit zu verlieren, kann die berichtigte Anmeldung über www.elster.de online übermittelt werden. Alternativ gibt es die Möglichkeit, den Papiervordruck USt 1 H „Dauerfristverlängerung / Sondervorauszahlungen“ auszufüllen und per Post an das zuständige Finanzamt zu schicken. Am Bestehen einer Dauerfristverlängerung nach § 46 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung ändert die Antragstellung nichts. Weitere Informationen sind auf der Website der Oberfinanzdirektion Karlsruhe zu finden. Sie gelten allerdings nicht nur in Baden-Württemberg, sondern im gesamten Bundesgebiet.

(Quelle: iww.de/astw, Pressemeldung, Wegweiser ELSTER und Wegweiser Vordruck USt 1 H der Oberfinanzdirektion Karlsruhe)

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