Tücken beim Beteiligungsprogramm:
Vergünstige Aktien sind geldwerter Vorteile

Nicht wenige aktiennotierte Unternehmen bieten ihren Managern attraktive Beteiligungsprogramme, die ihnen Aktienkäufe zum Vorzugspreis ermöglichen. Dabei handelt es sich jedoch um geldwerte Vorteile, die entsprechend zu versteuern sind. Eine Klage dagegen ist zwecklos, wie ein aktueller Fall zeigt.

Ein Vorstandsvorsitzender, der gegen die Besteuerung seiner Aktienkäufe  Einspruch erhob, scheiterte damit auch im Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof. Denn nach Ansicht der zuständigen Richter ist die vergünstigte Überlassung von Aktien als zusätzlicher Arbeitslohn anzusehen – und entsprechend bei der Einkommenssteuererklärung zu berücksichtigen. Sofern die Aktie sofort für den Handel zugelassen ist, ergibt sich der geldwerte Vorteil aus der Differenz zwischen dem gewichteten Durchschnittskurs der Aktie und dem Preis, zu dem der Steuerpflichtige sie tatsächlich erworben hat. Oft müssen die Aktien jedoch eine bestimmte Zeit gehalten werden. In dem Fall wird ihr gemeiner Wert nach § 11 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes ermittelt – aber erst ab dem Zeitpunkt, an dem die tatsächliche wirtschaftliche Verfügungsmacht eintritt. Dabei werden Verkäufe, die weniger als ein Jahr zurückliegen, als Bezugswert zugrunde gelegt.

Im Streitfall kam noch der inzwischen aufgehobene § 19a EStG zur Anwendung. Seit dem VZ 2009 haben Arbeitnehmer die Möglichkeit einer erweiterten Förderung der Vermögensbeteiligung durch § 3 Nr. 39 EStG. Aber auch nach dieser Vorschrift ist als Wert der Vermögensbeteiligung der gemeine Wert anzusetzen (§ 3 Nr. 39 Satz 4 EStG), sodass die Urteilsgrundsätze auch auf die aktuelle Rechtslage Anwendung finden.

 (Quelle: BFH vom 1.9.2016, VI R 16/15 )

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