Steuermodell für Immobilienunternehmen:
Gewerbesteuer sparen durch erweiterte Grundstückskürzung

Durch erweiterte Grundstückskürzung können Unternehmen von der Gewerbesteuer entlastet werden. Voraussetzung ist, dass sie nur ihre eigenen Immobilien nutzen und verwalten. Damit das Finanzamt das Steuerprivileg auch wirklich anerkennt, muss man allerdings die Regeln für Nebeneinkünfte kennen.

Durch Nutzung und Verwaltung eigener Grundstücke entsteht kein Gewerbeertrag. Deshalb ist darauf auch keine Gewerbesteuer zu zahlen. Der Sachverhalt, der als erweiterte Grundstückskürzung bezeichnet wird, ist in § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes geregelt. Aufpassen muss man jedoch mit Nebeneinkünften: Die Verwaltung und Nutzung von eigenem Kapitalvermögen, die Betreuung von Wohnungsbauten sowie der Bau und Verkauf von Ein- und Zweifamilienhäusern oder Eigentumswohnungen ist nicht steuerschädlich. Anders sieht es jedoch bei einer Betriebsaufspaltung aus. Dann nämlich handelt es sich nicht mehr um eine reine Vermögensverwaltung. Auch beim Betrieb einer Fotovoltaikanlage wird das Steuermodell nur dann anerkannt, wenn der Betrieb – so klein der Stromertrag auch sein mag – durch eine eigenständige Schwestergesellschaft erfolgt. Es darf also keine personelle Verflechtung von Betriebs- und Besitzgesellschaft vorliegen. Sonst wird die erweiterte Grundstückskürzung vom Finanzamt nicht anerkannt.

(Quelle: iww.de/astw, Urteil des FG Köln vom 17.10.19. g K 832/16, Rev. BFH IV R 31/19)

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