Neues zur Corona-Prämie:
Steuerfreie Leistung ist noch bis Juni 2021 möglich

Die Corona-Prämie ist nicht nur von Steuer und Sozialversicherung befreit. Sie lässt sich auch als Alternative zu steuerpflichtigen Sonderzahlungen nutzen. Interessant ist dabei das Wort „Zusätzlichkeit“, das gerade in § 8 Abs. 4 EStG Einzug gehalten hat. Denn dadurch entsteht mehr Gestaltungsspielraum.

Ursprünglich waren Corona-Prämien nur bis 31.12.20 vorgesehen. Jetzt ist die Frist im Zuge des Jahressteuergesetzes 2020 bis 30.6.21 verlängert worden: Bis dahin können Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden noch Geld- und Sachleistungen bis zu 1.500 Euro steuer- und beitragsfrei zukommen lassen. Bedingung ist dabei, dass die freiwillige Zuwendung in Zusammenhang mit der Pandemie steht und eindeutig als Beihilfe zur Abmilderung der krisenbedingten Belastungen ausgewiesen wird. Außerdem darf die Maximalhöhe noch nicht ausgeschöpft sein. Unzulässig ist, mit der Prämie einen Teil des Arbeitslohns, einen Überstundenausgleich oder andere vertraglich zugesicherte Leistungen zu ersetzen. Denn es handelt sich um eine Zuwendung, die grundsätzlich freiwillig und „on top“ zu leisten ist. Nur wenn z.B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld nicht vertraglich vereinbart sind, können sie durch die Prämie für beide Seiten lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei erbracht werden.

(Quelle: iww.de/astw, Fachbeitrag von Dipl.-FW Daniel Denker und Dipl.-FW Marvin Gummels, www.steuer-webinar.de)

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