Mutterschutzbonus vom Arbeitgeber:
Zuschuss für freie Mitarbeiterinnen ist nicht steuerfrei

Nach dem Mutterschutzgesetz erhalten Arbeitnehmerinnen Mutterschaftsgeld. Diese Zahlung stockt so mancher Arbeitgeber noch mit einem Mutterschaftsbonus auf. Festangestellte zahlen auf diese Extraleistung keine Lohnsteuer. Für freie Mitarbeiterinnen gelten jedoch andere Regeln.

Nach § 3 Nr. 1d des Einkommensteuergesetzes ist der Mutterschaftszuschuss des Arbeitgebers von der Steuer befreit. Allerdings greift der Progressionsvorbehalt, durch den sich der Steuersatz für steuerpflichtige Einkünfte unter Umständen erhöhen kann. Anders ist der Sachverhalt bei freien Mitarbeiterinnen, die in einem Unternehmen tätig sind. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln vom vergangenen Jahr müssen sie Lohnsteuer zahlen, wenn sie einen Mutterschaftsbonus erhalten. Inwieweit sich diese Haltung allerdings mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Verfassungsrechts vereinbaren lässt, ist vom Bundesfinanzhof noch zu klären. Bis es soweit ist, sollte auch bei freien Mitarbeiterinnen Steuerfreiheit beantragt werden. Kommt dann die Ablehnung des Finanzamts, kann der Steuerbescheid offengehalten werden, bis die Entscheidung des BFH gefällt ist.

(iww.de/gstb, Nachricht zur Lohnsteuer vom 21.7.2020)

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