Klare Regeln beim Spendenabzug:
Nur freiwillige Zuwendungen werden anerkannt

Spenden an gemeinnützige Organisationen werden in der Regel aus freien Stücken geleistet. Anders lag der Sachverhalt bei einer Steuerzahlerin, die die Geldbeträge aufgrund einer Schenkungsauflage zahlte. Für das Finanzamt fehlte die Freiwilligkeit – und damit die Voraussetzung für einen Spendenabzug.

Ein Geldgeschenk, das die Klägerin von ihrem Mann erhielt, war mit einer Bedingung verbunden: Ein Teil davon sollte gemeinnützigen Organisationen zugutekommen. Als die Steuerzahlerin die Spendenquittungen geltend machen wollte, wurden sie vom Finanzamt nicht anerkannt. Die Begründung: Die Zahlungen waren nicht freiwillig erfolgt. Insofern minderten sie lediglich die Höhe der Schenkungssteuer, ließen sich aber nicht als  Sonderausgaben absetzen. Schließlich war die Frau eine rechtliche Verpflichtung eingegangen, als sie das Geschenk annahm. Außerdem stellte die Spende keine Belastung dar, da der Rest des Geldes ihre Wirtschaftskraft stärkte und nicht schmälerte. Auch dass die Klägerin mit ihrem Mann zusammenveranlagt war, änderte nichts an der richterlichen Entscheidung. Denn der Spendenabzug lässt sich nur von dem Ehepartner nutzen, der den Geldbetrag tatsächlich gezahlt hat. Ähnlich ist die Situation übrigens auch bei Erbschaften, die mit Spendenauflagen verbunden sind.
(Quelle: IWW Newsletter Ausgabe 5/2017 Seite 111)

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