Gutachten für den Grundbesitzwert:
Niedrigerer Verkehrswert braucht glaubwürdigen Nachweis

Das Finanzamt stellt gerne die Richtigkeit von Gutachten in Frage, die einen geringeren Verkehrswert für Grundstücke oder Immobilien ausweisen. Oft erscheinen diese Entscheidungen willkürlich. Deshalb sollte man sie auch nicht einfach so hinnehmen und im Zweifelsfall dagegen angehen.

Bei korrektem Nachweis muss am Stichtag der niedrigere Verkehrswert angesetzt werden, auch wenn der bewertungsrechtliche Wertansatz für den Grundbesitz eigentlich höher liegt. Dies geht aus § 198 des Bewertungsgesetzes hervor. Dazu ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 5.12.19 ein Gutachten vorzuweisen, das nur vom örtlichen Gutachterausschuss oder einem öffentlich bestellten, vereidigten Sachverständigen erstellt werden kann. Die Einschätzung eines Architekten reicht dabei trotz entsprechender Zertifizierung nicht aus. Begründet wird dies damit, dass bei vereidigten Gutachtern die nötige fachliche und persönliche Doppelqualifikation sichergestellt ist. Zwar kann das Finanzamt auch dann im Zuge der Beweiswürdigung weitere Prüfungen durchführen. Aber dabei muss es nach dem Kriterienkatalog der Finanzverwaltung vorgehen. Grundsätzlich lässt sich ein Gutachten, das von einem Gutachterausschuss oder einem vereidigten Sachverständiger erstellt wurde, nicht einfach mit Hinweis auf die Einspruchsmöglichkeit ablehnen. Passiert dies dennoch, sollte der Steuerpflichtige die Entscheidung auf Willkür prüfen lassen und mögliche Nachteile im Zuge der Amtshaftung geltend machen.

(Quelle: iww.de/ErbBstg 9-2020, Fachbeitrag von Hans Günter Christoffel)

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